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art._107_aufenthaltsgesetz

§ 107 AufenthG: Stadtstaatenklausel

1. Wortlaut

Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

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