art._10_grenzrueckfuehrungsverordnung
Art. 10 Grenzrückführungsverordnung: Anfechtung durch die Behörden
1. Wortlaut
Die Möglichkeit der Behörden, behördliche oder gerichtliche Entscheidungen nach Maßgabe des nationalen Rechts anzufechten, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
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