art._11_arb-1-80
Art. 11 ARB 1/80 [Staatsangehörige der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen in der Türkei]
1. Wortlaut
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die dem regulären Arbeitsmarkt der Türkei angehören, und ihre Familienangehörigen, welche die Genehmigung erhalten haben, zu ihnen zu ziehen, genießen dort die in den Artikeln 6, 7, 9 und 10 gewährten Rechte und Vorteile, wenn sie die in diesen Artikeln vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.
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