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art._12_resettlementverordnung

Art. 12 Resettlementverordnung: Assoziierung von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz

1. Wortlaut

Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz werden eingeladen, als assoziierte Staaten an der Umsetzung des Unionsplans mitzuwirken. Bei dieser Assoziierung ist diese Verordnung, insbesondere was das Verfahren gemäß Artikel 9 und die Rechte und Pflichten aufgenommener Personen anbelangt, gebührend zu berücksichtigen.

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art._12_resettlementverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel