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art._13_aufnahmerichtlinie-2013

Art. 13 Aufnahmerichtlinie 2013: Medizinische Untersuchungen

1. Wortlaut

Die Mitgliedstaaten können die medizinische Untersuchung von Antragstellern aus Gründen der öffentlichen Gesundheit anordnen.

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art._13_aufnahmerichtlinie-2013.txt · Zuletzt geändert: von marcel