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art._13_qualifikationsrichtlinie

Art. 13 Qualifikationsrichtlinie: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

1. Wortlaut

Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu.

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