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art._13_resettlementverordnung

Art. 13 Resettlementverordnung: Finanzielle Unterstützung

1. Wortlaut

Die finanzielle Unterstützung für die Mitgliedstaaten für die Neuansiedlung und die Aufnahme aus humanitären Gründen erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1147.

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