art._13_resettlementverordnung
Art. 13 Resettlementverordnung: Finanzielle Unterstützung
1. Wortlaut
Die finanzielle Unterstützung für die Mitgliedstaaten für die Neuansiedlung und die Aufnahme aus humanitären Gründen erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1147.
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