art._15_krisenverordnung
Art. 15 Krisenverordnung: Besondere Bestimmungen und Garantien
1. Wortlaut
Wendet der betreffende Mitgliedstaat in einer Krisensituation eine Ausnahmeregelung nach den Artikeln 10 bis 13 an, so unterrichtet er die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ordnungsgemäß in einer Sprache, die diese verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie verstehen, über die angewandten Maßnahmen, über den Standort der Registrierungsstellen, einschließlich der Grenzübergangsstellen, die für die Registrierung und die Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz zur Verfügung stehen, sowie über die Dauer der Maßnahmen.
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