Art. 15 Resettlementverordnung: Bewertung und Überarbeitung
1. Wortlaut
(1) Bis 12. Juni 2028 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, einschließlich des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe b, und über die Beiträge der Mitgliedstaaten an der Umsetzung des Unionsplans gemäß Artikel 8 und über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten, ihre Bemühungen zur Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen auszuweiten, um einen erheblichen Beitrag zur Deckung des globalen Neuansiedlungsbedarfs zu leisten. Dem Bericht werden gegebenenfalls angemessene Vorschläge zur Verwirklichung dieses Ziels beigefügt.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der Asylagentur die für die Erstellung des Berichts der Kommission erforderlichen Informationen zum Zweck von Absatz 1.
(3) Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission überprüfen das Europäische Parlament und der Rat diese Verordnung innerhalb von zwei Jahren nach Vorlage des Berichts der Kommission gemäß Absatz 1 unter Berücksichtigung des Inhalts dieses Berichts.

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