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art._18_arb-1-80

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Art. 18 ARB 1/80 [Praktika zur Ergänzung der Berufsausbildung]

1. Wortlaut

Der Assoziationsausschuss arbeitet eine vom Assoziationsrat an die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und an die Türkei zu richtende Empfehlung für die Durchführung von Maßnahmen aus, um jungen Arbeitnehmern, welche eine Grundausbildung in ihrem Land erhalten haben, die Möglichkeit zu geben, an ihre Berufsausbildung ergänzenden Praktika unter den Bedingungen des Artikels 40 des Zusatzprotokolls teilzunehmen.

Er verfolgt die tatsächliche Durchführung dieser Bestimmung.

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