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art._18_qualifikationsrichtlinie

Art. 18 Qualifikationsrichtlinie: Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus

1. Wortlaut

Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und V erfüllt, den subsidiären Schutzstatus zu.

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art._18_qualifikationsrichtlinie.txt · Zuletzt geändert: von marcel