Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


art._19_aufnahmerichtlinie-2013

Art. 19 Aufnahmerichtlinie 2013: Medizinische Versorgung

1. Wortlaut

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst.

(2) Die Mitgliedstaaten gewähren Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschließlich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung.

Diskussion

Gib Deinen Kommentar ein. Wiki-Syntax ist zugelassen:
Bitte gib alle Buchstaben in das Eingabefeld ein um zu zeigen dass du ein Mensch bist. W I M B᠎ E
 
art._19_aufnahmerichtlinie-2013.txt · Zuletzt geändert: von marcel