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art._1_aufnahmerichtlinie-2013

Art. 1 Aufnahmerichtlinie 2013: Zweck

1. Wortlaut

Zweck dieser Richtlinie ist die Festlegung von Normen für die Aufnahme von Antragstellern auf internationalen Schutz (im Folgenden „Antragsteller“) in den Mitgliedstaaten.

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art._1_aufnahmerichtlinie-2013.txt · Zuletzt geändert: von marcel