art._1_aufnahmerichtlinie-2013
Art. 1 Aufnahmerichtlinie 2013: Zweck
1. Wortlaut
Zweck dieser Richtlinie ist die Festlegung von Normen für die Aufnahme von Antragstellern auf internationalen Schutz (im Folgenden „Antragsteller“) in den Mitgliedstaaten.
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