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art._1_qualifikationsrichtlinie

Art. 1 Qualifikationsrichtlinie: Zweck

1. Wortlaut

Zweck dieser Richtlinie ist es, Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben, sowie für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes festzulegen.

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art._1_qualifikationsrichtlinie.txt · Zuletzt geändert: von marcel