art._22_asylverfahrensrichtlinie

Art. 22 Asylverfahrensrichtlinie: Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung in allen Phasen des Verfahrens

1. Wortlaut

(1) Antragsteller erhalten in allen Phasen des Verfahrens, auch nach einer ablehnenden Entscheidung, effektiv Gelegenheit, auf eigene Kosten einen Rechtsanwalt oder sonstigen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsberater in Fragen ihres Antrags auf internationalen Schutz zu konsultieren.

(2) Die Mitgliedstaaten können Nichtregierungsorganisationen erlauben, Antragstellern in den Verfahren nach den Kapiteln III und V Rechtsberatung und/oder -vertretung im Einklang mit nationalem Recht zu gewähren.

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art._22_asylverfahrensrichtlinie.txt · Zuletzt geändert: von marcel