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art._22_qualifikationsrichtlinie

Art. 22 Qualifikationsrichtlinie: Information

1. Wortlaut

Die Mitgliedstaaten gewähren Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, so bald wie möglich nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus oder des subsidiären Schutzstatus Zugang zu Informationen über die Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit dem Status in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen.

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art._22_qualifikationsrichtlinie.txt · Zuletzt geändert: von marcel