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art._23_asylgesetz


§ 23 AsylG: Entscheidung über das Verbot der Abschiebung

1. Wortlaut

1Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 2Dies gilt auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens.

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art._23_asylgesetz.txt · Zuletzt geändert: von marcel