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art._24_ammvo

Art. 24 Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung: Rangfolge der Kriterien

1. Wortlaut

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, zu der der Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat registriert wurde.

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art._24_ammvo.txt · Zuletzt geändert: von marcel