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art._24_euaa-verordnung

Art. 24 EUAA-Verordnung: Nationale Kontaktstelle

1. Wortlaut

Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontaktstelle für die Kommunikation mit der Agentur in allen Angelegenheiten, die die operative und technische Unterstützung nach den Artikeln 16 und 22 betreffen.

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art._24_euaa-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel