art._28_beschaeftigungsverordnung
§ 28 BeschV: Deutsche Volkszugehörige
1. Wortlaut
Deutschen Volkszugehörigen, die einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen, kann die Zustimmung mit Vorrangprüfung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer vorübergehenden Beschäftigung erteilt werden.
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