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art._28_beschaeftigungsverordnung

§ 28 BeschV: Deutsche Volkszugehörige

1. Wortlaut

Deutschen Volkszugehörigen, die einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen, kann die Zustimmung mit Vorrangprüfung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer vorübergehenden Beschäftigung erteilt werden.

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art._28_beschaeftigungsverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel