art._2_asylverfahrensverordnung
Art. 2 Asylverfahrensverordnung: Anwendungsbereich
1. Wortlaut
(1) Diese Verordnung gilt für alle Anträge auf internationalen Schutz, die im Hoheitsgebiet — einschließlich an den Außengrenzen, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen — der Mitgliedstaaten gestellt werden, sowie für den Entzug des internationalen Schutzes.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anträge auf internationalen Schutz und Ersuchen um diplomatisches oder territoriales Asyl in Vertretungen der Mitgliedstaaten.
(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Verordnung auf Anträge auf Schutz anzuwenden, auf die die Verordnung (EU) 2024/1347 keine Anwendung findet.
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