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art._30_asylverfahrensverordnung


Art. 30 Asylverfahrensverordnung: Zugang zum Verfahren in Hafteinrichtungen und an Grenzübergangsstellen

1. Wortlaut

(1) Gibt es Anzeichen dafür, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich in Hafteinrichtungen oder an Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen, einschließlich Transitzonen, befinden, möglicherweise einen Antrag auf internationalen Schutz stellen möchten, so stellen die zuständigen Behörden nach Artikel 4 ihnen Informationen über die Möglichkeit hierzu zur Verfügung.

(2) Stellt ein Antragsteller einen Antrag in einer Hafteinrichtung, einer Haftanstalt oder einer Grenzübergangsstelle an den Außengrenzen, einschließlich Transitzonen, so treffen die zuständigen Behörden nach Artikel 4 Vorkehrungen zur Bereitstellung von Dolmetschdiensten, soweit dies erforderlich ist, um den Zugang zum Verfahren für den internationalen Schutz zu erleichtern.

(3) Organisationen und Personen, die nach nationalem Recht befugt sind, Beratungsleistungen und Auskunft zu erbringen, wird effektiver Zugang zu Antragstellern in Hafteinrichtungen und an Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen, einschließlich Transitzonen, gewährt. Dieser Zugang kann von einer vorherigen Vereinbarung mit den zuständigen Behörden abhängig gemacht werden.

Die Mitgliedstaaten dürfen nach nationalem Recht Beschränkungen des Zugangs nach Unterabsatz 1 verhängen, wenn sie für die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die Verwaltung der Grenzübergangsstelle, einschließlich Transitzonen, oder Hafteinrichtung objektiv erforderlich sind und sofern der Zugang nicht erheblich behindert oder unmöglich gemacht wird.

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art._30_asylverfahrensverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel