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art._30_aufnahmerichtlinie-2013

Art. 30 Aufnahmerichtlinie 2013: Berichterstattung

1. Wortlaut

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 20. Juli 2017 Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 20. Juli 2016 alle für die Erstellung dieses Berichts sachdienlichen Informationen.

Nach Vorlage des ersten Berichts erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.

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art._30_aufnahmerichtlinie-2013.txt · Zuletzt geändert: von marcel