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art._32_asylverfahrensrichtlinie

Art. 32 Asylverfahrensrichtlinie: Unbegründete Anträge

1. Wortlaut

(1) Unbeschadet des Artikels 27 können die Mitgliedstaaten einen Antrag nur dann als unbegründet betrachten, wenn die Asylbehörde festgestellt hat, dass der Antragsteller nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU erfüllt.

(2) Im Falle von unbegründeten Anträgen, bei denen einer der in Artikel 31 Absatz 8 aufgeführten Umstände gegeben ist, können die Mitgliedstaaten einen Antrag ferner als offensichtlich unbegründet betrachten, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

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art._32_asylverfahrensrichtlinie.txt · Zuletzt geändert: von marcel