art._33_qualifikationsrichtlinie
Art. 33 Qualifikationsrichtlinie: Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedstaats
1. Wortlaut
Die Mitgliedstaaten gestatten die Bewegungsfreiheit von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in ihrem Hoheitsgebiet unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten.
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