Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


art._38_anerkennungsverordnung

Art. 38 Anerkennungsverordnung: Personal

1. Wortlaut

Die Behörden und Organisationen, die diese Verordnung anwenden, müssen die notwendigen Schulungen erhalten haben oder erhalten und sind hinsichtlich aller personenbezogenen Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Pflichten Kenntnis erlangen, an den Grundsatz der Vertraulichkeit gebunden, wie er im nationalen Recht definiert ist.

Diskussion

Gib Deinen Kommentar ein. Wiki-Syntax ist zugelassen:
Bitte gib alle Buchstaben in das Eingabefeld ein um zu zeigen dass du ein Mensch bist. G X K U C
 
art._38_anerkennungsverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel