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art._39_anerkennungsverordnung


Art. 39 Anerkennungsverordnung: Monitoring und Evaluierung

1. Wortlaut

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 13. Juni 2028 und danach alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Verordnung und schlägt erforderlichenfalls die notwendigen Änderungen vor.

Spätestens neun Monate vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle Informationen, die für die Erstellung des in jenem Absatz genannten Berichts sachdienlich sind.

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art._39_anerkennungsverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel