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art._39_beschaeftigungsverordnung

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§ 39 BeschV: Ordnungswidrigkeiten

1. Wortlaut

Ordnungswidrig im Sinne des § 404 Absatz 2 Nummer 9 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 38 eine Anwerbung oder Arbeitsvermittlung durchführt.

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