Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


art._38_beschaeftigungsverordnung

§ 38 BeschV: Anwerbung und Vermittlung

1. Wortlaut

Die Anwerbung in Staaten und die Arbeitsvermittlung aus Staaten, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind, darf für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden.

2. Anlage zu dieser Verordnung

Diskussion

Gib Deinen Kommentar ein. Wiki-Syntax ist zugelassen:
Bitte gib alle Buchstaben in das Eingabefeld ein um zu zeigen dass du ein Mensch bist. V W H T​ J
 
art._38_beschaeftigungsverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel