art._38_beschaeftigungsverordnung
Inhaltsverzeichnis
§ 38 BeschV: Anwerbung und Vermittlung
1. Wortlaut
Die Anwerbung in Staaten und die Arbeitsvermittlung aus Staaten, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind, darf für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden.
2. Anlage zu dieser Verordnung
Siehe Anlage der BeschV (zu § 38).
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