art._39_staatsangehoerigkeitsgesetz
§ 39 StAG [Verordnungsermächtigung]
1. Wortlaut
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen über die formalen Anforderungen an die Einbürgerungs- und die Verzichtsurkunde, die Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung sowie den Staatsangehörigkeitsausweis.
art._39_staatsangehoerigkeitsgesetz.txt · Zuletzt geändert: von marcel

Diskussion