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art._3_grenzrueckfuehrungsverordnung

Art. 3 Grenzrückführungsverordnung: Begriffsbestimmungen

1. Wortlaut

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „Antrag auf internationalen Schutz“ oder „Antrag“ einen Antrag auf internationalen Schutz oder einen Antrag im Sinne des Artikels 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2024/1348;

b) „Antragsteller“ den Antragsteller gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2024/1348.

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art._3_grenzrueckfuehrungsverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel