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art._41_anerkennungsverordnung

Art. 41 Anerkennungsverordnung: Aufhebung

1. Wortlaut

Die Richtlinie 2011/95/EU wird mit Wirkung vom 12. Juni 2026 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in ANHANG II zu lesen.

Soweit die Richtlinie 2004/83/EG 1) des Rates für Mitgliedstaaten, die nicht durch die Richtlinie 2011/95/EU gebunden sind, weiterhin verbindlich war, wird die Richtlinie 2004/83/EG mit Wirkung ab dem Zeitpunkt aufgehoben, zu dem diese Mitgliedstaaten durch die vorliegende Verordnung gebunden sind. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

1)
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12).

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art._41_anerkennungsverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel