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art._41_eurodac-verordnung-2013


Art. 41 Eurodac-Verordnung 2013: Sanktionen

1. Wortlaut

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede Verarbeitung von im Zentralsystem gespeicherten Daten, die dem in Artikel 1 genannten Zweck von Eurodac zuwiderläuft, mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, einschließlich verwaltungs- und/oder strafrechtlicher Sanktionen im Einklang mit dem nationalen Recht, geahndet wird.

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art._41_eurodac-verordnung-2013.txt · Zuletzt geändert: von marcel