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art._45_easo-verordnung

Art. 45 EASO-Verordnung: Haftung

1. Wortlaut

(1) Die vertragliche Haftung des Unterstützungsbüros bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

(2) Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von dem Unterstützungsbüro geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(3) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das Unterstützungsbüro die von seinen Dienststellen oder seinen Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(4) Für Streitfälle über den Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(5) Die persönliche Haftung der Bediensteten des Unterstützungsbüros gegenüber diesem bestimmt sich nach den für sie geltenden Vorschriften des Statuts der Beamten.

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art._45_easo-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel