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art._45_eurodac-verordnung

Art. 45 Eurodac-Verordnung: Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten

1. Wortlaut

(1) Der Europäische Datenschutzbeauftragte stellt sicher, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Eurodac, insbesondere durch eu-LISA, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 und der vorliegenden Verordnung erfolgt.

(2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte stellt sicher, dass mindestens alle drei Jahre die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eu-LISA nach internationalen Prüfungsstandards überprüft wird. Der Prüfbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, eu-LISA und den nationalen Aufsichtsbehörden übermittelt. eu-LISA erhält Gelegenheit, vor der Annahme des Berichts eine Stellungnahme abzugeben.

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art._45_eurodac-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel