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art._46_asylverfahrensverordnung

Art. 46 Asylverfahrensverordnung: Die angemessene Kapazität auf Unionsebene

1. Wortlaut

Die angemessene Kapazität auf Unionsebene wird mit 30 000 angesetzt.

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art._46_asylverfahrensverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel