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art._47_asylverfahrensrichtlinie

Art. 47 Asylverfahrensrichtlinie: Anfechtung durch die Behörden

1. Wortlaut

Die Möglichkeit der Behörden, die behördlichen und/oder gerichtlichen Entscheidungen nach Maßgabe des nationalen Rechts anzufechten, bleibt von dieser Richtlinie unberührt.

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art._47_asylverfahrensrichtlinie.txt · Zuletzt geändert: von marcel