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art._52_euaa-verordnung

Art. 52 EUAA-Verordnung: Haushalt

1. Wortlaut

(1) Für jedes Haushaltsjahr — das dem Kalenderjahr entspricht — wird ein Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur erstellt und im Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen.

(2) Der Haushalt der Agentur muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3) Unbeschadet anderer Ressourcen umfassen die Einnahmen der Agentur

a) einen in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Beitrag der Union,

b) Unionsmittel im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung oder in Form von Ad-hoc-Finanzhilfen im Einklang mit der für die Agentur geltende Finanzregelung und den Bestimmungen der einschlägigen Rechtsakte zur Unterstützung der Politik der Union,

c) etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten,

d) etwaige Beiträge der assoziierten Staaten,

e) Vergütungen für Veröffentlichungen und sonstige Leistungen der Agentur.

(4) Zu den Ausgaben der Agentur gehören die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die operativen Ausgaben.

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art._52_euaa-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel