art._53_asylverfahrensverordnung

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->(1) Das Verfahren an der Grenze wird bei unbegleiteten Minderjährigen nur unter den in Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe b genannten Umständen angewandt. Bestehen Zweifel hinsichtlich des Alters des Antragstellers, so nehmen die zuständigen Behörden umgehend eine Altersbestimmung gemäß Artikel 25 vor. +<blockquote> 
-> +(1) Das Verfahren an der Grenze wird bei unbegleiteten Minderjährigen nur unter den in Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe b genannten Umständen angewandt. Bestehen Zweifel hinsichtlich des Alters des Antragstellers, so nehmen die zuständigen Behörden umgehend eine Altersbestimmung gemäß Artikel 25 vor. 
->(2) Die Mitgliedstaaten führen das Verfahren an der Grenze nicht durch oder beenden das Verfahren zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, wenn + 
-> +(2) Die Mitgliedstaaten führen das Verfahren an der Grenze nicht durch oder beenden das Verfahren zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, wenn 
->a) die Asylbehörde der Auffassung ist, dass die Gründe für die Ablehnung eines Antrags als unzulässig oder für die Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens nicht oder nicht mehr gegeben sind; + 
-> +a) die Asylbehörde der Auffassung ist, dass die Gründe für die Ablehnung eines Antrags als unzulässig oder für die Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens nicht oder nicht mehr gegeben sind; 
->b) Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, einschließlich Minderjährigen, gemäß Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1346 an den in Artikel 54 genannten Standorten nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann; + 
-> +b) Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, einschließlich Minderjährigen, gemäß Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1346 an den in Artikel 54 genannten Standorten nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann; 
->c) Antragstellern, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, an den in Artikel 54 genannten Standorten nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann; + 
-> +c) Antragstellern, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, an den in Artikel 54 genannten Standorten nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann; 
->d) es einschlägige medizinische Gründe, einschließlich Gründen der psychischen Gesundheit, für die Nichtanwendung des Verfahrens an der Grenze gibt; + 
-> +d) es einschlägige medizinische Gründe, einschließlich Gründen der psychischen Gesundheit, für die Nichtanwendung des Verfahrens an der Grenze gibt; 
->e) die in den Artikeln 10 bis 13 der Richtlinie (EU) 2024/1346 festgelegten Garantien und Bedingungen für den Haft nicht oder nicht mehr erfüllt sind und der Antragsteller dem Verfahren an der Grenze nicht ohne Rückgriff auf Haft unterzogen werden kann. + 
-> +e) die in den Artikeln 10 bis 13 der Richtlinie (EU) 2024/1346 festgelegten Garantien und Bedingungen für die Haft nicht oder nicht mehr erfüllt sind((Berichtigung, ABl. L 90922 vom 25.11.2025, S.  1 (2024/1348) )) und der Antragsteller dem Verfahren an der Grenze nicht ohne Rückgriff auf Haft unterzogen werden kann. 
->In den Fällen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gestattet die zuständige Behörde dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und wendet das entsprechende Verfahren nach Kapitel III an.+ 
 +In den Fällen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gestattet die zuständige Behörde dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und wendet das entsprechende Verfahren nach Kapitel III an. 
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