art._53_asylverfahrensverordnung
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| - | >(1) Das Verfahren an der Grenze wird bei unbegleiteten Minderjährigen nur unter den in Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe b genannten Umständen angewandt. Bestehen Zweifel hinsichtlich des Alters des Antragstellers, | + | < |
| - | > | + | (1) Das Verfahren an der Grenze wird bei unbegleiteten Minderjährigen nur unter den in Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe b genannten Umständen angewandt. Bestehen Zweifel hinsichtlich des Alters des Antragstellers, |
| - | >(2) Die Mitgliedstaaten führen das Verfahren an der Grenze nicht durch oder beenden das Verfahren zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, wenn | + | |
| - | > | + | (2) Die Mitgliedstaaten führen das Verfahren an der Grenze nicht durch oder beenden das Verfahren zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, wenn |
| - | >a) die Asylbehörde der Auffassung ist, dass die Gründe für die Ablehnung eines Antrags als unzulässig oder für die Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens nicht oder nicht mehr gegeben sind; | + | |
| - | > | + | a) die Asylbehörde der Auffassung ist, dass die Gründe für die Ablehnung eines Antrags als unzulässig oder für die Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens nicht oder nicht mehr gegeben sind; |
| - | >b) Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, einschließlich Minderjährigen, | + | |
| - | > | + | b) Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, einschließlich Minderjährigen, |
| - | >c) Antragstellern, | + | |
| - | > | + | c) Antragstellern, |
| - | >d) es einschlägige medizinische Gründe, einschließlich Gründen der psychischen Gesundheit, für die Nichtanwendung des Verfahrens an der Grenze gibt; | + | |
| - | > | + | d) es einschlägige medizinische Gründe, einschließlich Gründen der psychischen Gesundheit, für die Nichtanwendung des Verfahrens an der Grenze gibt; |
| - | >e) die in den Artikeln 10 bis 13 der Richtlinie (EU) 2024/1346 festgelegten Garantien und Bedingungen für den Haft nicht oder nicht mehr erfüllt sind und der Antragsteller dem Verfahren an der Grenze nicht ohne Rückgriff auf Haft unterzogen werden kann. | + | |
| - | > | + | e) die in den Artikeln 10 bis 13 der Richtlinie (EU) 2024/1346 festgelegten Garantien und Bedingungen für die Haft nicht oder nicht mehr erfüllt sind((Berichtigung, |
| - | >In den Fällen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gestattet die zuständige Behörde dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und wendet das entsprechende Verfahren nach Kapitel III an. | + | |
| + | In den Fällen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gestattet die zuständige Behörde dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und wendet das entsprechende Verfahren nach Kapitel III an. | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
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art._53_asylverfahrensverordnung.1780734917.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
