art._53_asylverfahrensverordnung
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| art._53_asylverfahrensverordnung [2026/06/20 10:43] – marcel | art._53_asylverfahrensverordnung [2026/06/20 10:43] (aktuell) – marcel | ||
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| d) es einschlägige medizinische Gründe, einschließlich Gründen der psychischen Gesundheit, für die Nichtanwendung des Verfahrens an der Grenze gibt; | d) es einschlägige medizinische Gründe, einschließlich Gründen der psychischen Gesundheit, für die Nichtanwendung des Verfahrens an der Grenze gibt; | ||
| - | e) die in den Artikeln 10 bis 13 der Richtlinie (EU) 2024/1346 festgelegten Garantien und ►C1 | + | e) die in den Artikeln 10 bis 13 der Richtlinie (EU) 2024/1346 festgelegten Garantien und Bedingungen für die Haft nicht oder nicht mehr erfüllt sind((Berichtigung, |
| In den Fällen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gestattet die zuständige Behörde dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und wendet das entsprechende Verfahren nach Kapitel III an. | In den Fällen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gestattet die zuständige Behörde dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und wendet das entsprechende Verfahren nach Kapitel III an. | ||
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