art._54_asylgesetz
§ 54 AsylG: Unterrichtung des Bundesamtes
1. Wortlaut
Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich
1. die ladungsfähige Anschrift des Ausländers,
2. eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
mit.
art._54_asylgesetz.txt · Zuletzt geändert: von marcel

Diskussion