Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


art._54_asylgesetz

§ 54 AsylG: Unterrichtung des Bundesamtes

1. Wortlaut

Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich

1. die ladungsfähige Anschrift des Ausländers,

2. eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung

mit.

Diskussion

Gib Deinen Kommentar ein. Wiki-Syntax ist zugelassen:
Bitte gib alle Buchstaben in das Eingabefeld ein um zu zeigen dass du ein Mensch bist. T I Q D I
 
art._54_asylgesetz.txt · Zuletzt geändert: von marcel