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art._58_euaa-verordnung

Art. 58 EUAA-Verordnung: Verhaltenskodex

1. Wortlaut

Die Agentur entwickelt und erlässt einen Verhaltenskodex, der für alle Experten gilt, die an den Asyl-Unterstützungsteams teilnehmen, und setzt ihn um. In dem Verhaltenskodex werden Verfahren zur Gewährleistung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Grundrechte festgelegt, wobei Kindern, unbegleiteten Minderjährigen und anderen schutzbedürftigen Personen, besonderes Augenmerk gilt.

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art._58_euaa-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel