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art._5_asylverfahrensrichtlinie

Art. 5 Asylverfahrensrichtlinie: Günstigere Bestimmungen

1. Wortlaut

Die Mitgliedstaaten können bei den Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind.

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art._5_asylverfahrensrichtlinie.txt · Zuletzt geändert: von marcel