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art._5_eurodac-verordnung

Art. 5 Eurodac-Verordnung: Zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken benannte Behörden der Mitgliedstaaten

1. Wortlaut

(1) Zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken benennen die Mitgliedstaaten die Behörden, die gemäß dieser Verordnung berechtigt sind, einen Abgleich mit Eurodac-Daten zu beantragen. Bei den benannten Behörden handelt es sich um Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten zuständig sind.

(2) Jeder Mitgliedstaat führt eine Liste seiner benannten Behörden.

(3) Jeder Mitgliedstaat führt eine Liste der operativen Stellen innerhalb seiner benannten Behörden, die berechtigt sind, den Abgleich mit Eurodac-Daten über die nationale Zugangsstelle zu beantragen.

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art._5_eurodac-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel