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art._65_aufenthaltsgesetz

§ 65 AufenthG: Pflicht der Hafen- und Flughafenbetreiber

1. Wortlaut

Der Betreiber eines Hafens oder Verkehrsflughafens ist verpflichtet, auf dem Gelände des Hafens oder auf dem Flughafengelände geeignete Unterkünfte zur Unterbringung von Ausländern, die nicht im Besitz eines erforderlichen Passes oder eines erforderlichen Visums sind, bis zum Vollzug der grenzpolizeilichen Entscheidung über die Einreise bereitzustellen.

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art._65_aufenthaltsgesetz.txt · Zuletzt geändert: von marcel