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art._68_euaa-verordnung

Art. 68 EUAA-Verordnung: Sitzabkommen und Arbeitsbedingungen

1. Wortlaut

(1) Die notwendigen Regelungen über die Unterbringung der Agentur im Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, die von diesem Mitgliedstaat zu erbringenden Leistungen und die besonderen Vorschriften, die in diesem Mitgliedstaat für die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Agentur und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen zwischen der Agentur und diesem Mitgliedstaat festgelegt. Das Sitzabkommen wird nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat geschlossen.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem die Agentur ihren Sitz hat, gewährleistet der Agentur die notwendigen Voraussetzungen für ihr reibungslose Funktionieren, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsverbindungen.

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art._68_euaa-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel