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art._69_asylverfahrensverordnung

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Art. 69 Asylverfahrensordnung: Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens in erster Instanz

1. Wortlaut

Unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung eines Rechtsbehelfs legen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht angemessene Fristen fest, innerhalb deren das Gericht Entscheidungen gemäß Artikel 67 Absatz 1 prüfen muss.

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