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art._69_euaa-verordnung

Art. 69 EUAA-Verordnung: Jährlichen Bericht über die Asylsituation in der Union

1. Wortlaut

Die Agentur erstellt einen jährlichen Bericht über die Asylsituation in der Union. Die Agentur übermittelt diesen Bericht dem Verwaltungsrat, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission und der Exekutivdirektor stellt ihn dem Europäischen Parlament vor. Der jährliche Bericht über die Asylsituation in der Union wird veröffentlicht.

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art._69_euaa-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel