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art._70_ammvo

Art. 70 Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung: Sonstige Verpflichtungen

1. Wortlaut

Die Mitgliedstaaten halten die Kommission, insbesondere den EU-Solidaritätskoordinator, über die Durchführung von Solidaritätsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen der Zusammenarbeit mit einem Drittland, auf dem Laufenden.

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art._70_ammvo.txt · Zuletzt geändert: von marcel