art._70_ammvo
Art. 70 Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung: Sonstige Verpflichtungen
1. Wortlaut
Die Mitgliedstaaten halten die Kommission, insbesondere den EU-Solidaritätskoordinator, über die Durchführung von Solidaritätsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen der Zusammenarbeit mit einem Drittland, auf dem Laufenden.
art._70_ammvo.txt · Zuletzt geändert: von marcel

Diskussion