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art._73_ammvo


Art. 73 Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung: Vertraulichkeit

1. Wortlaut

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 52 genannten Behörden in Bezug auf sämtliche Informationen, die sie im Rahmen ihrer Arbeit erhalten, an die Regeln der Vertraulichkeit gemäß dem innerstaatlichen Recht gebunden sind.

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art._73_ammvo.txt · Zuletzt geändert: von marcel